West (WHV)

Offizielle Mitteilungen

WHV - Schiedsrichter • Nr. 221 vom 19.4.2019

Namentliche Benennung von Schiedsrichtern im Erwachsenenbereich

 

Nach § 19, Abs. 1 der geltenden WHV-Spielordnung (SPO WHV) sind alle Vereine verpflichtet, ihre C- und höher-lizenzierten und in den Ligen ab den Oberligen neutral anzusetzenden Schiedsrichter namentlich spätestens bis zum 31. Mai eines Jahres für das darauffolgende Spieljahr dem Vizepräsidenten Schiedsrichter in Textform mit Angabe der Kontaktdaten zu melden.


Für die Planung und Vorbereitung der notwendigen Schulungsmaßnahmen bitten wir um Beachtung der vereinbarten Termine und Fristen. Die genaue Anzahl der pro Verein für den Erwachsenenbereich zu benennenden Schiedsrichter für 2019 mit jeweils erforderlicher Lizenz finden Sie als Referenzwert in der beigefügten Aufstellung:


Berechnung und Meldezahlen Erwachsenenschiedsrichter im WHV


Der WHV-Verbandsausschuss hat einstimmig beschlossen, dass mit sofortiger Wirkung eine Strafe von 250,- EUR pro fehlendem WHV-Erwachsenenschiedsrichter durch den ZA in Anrechnung zu bringen ist. Die entsprechende Strafe wird im April des nächsten Jahres berechnet und ausgesprochen. Hierbei werden zunächst die Meldungen bis zum 31.05.2019 betrachtet. Von diesen Benannten werden retroperspektivisch nur die Schiedsrichter berücksichtigt, die die Kriterien basierend auf der Schiedsrichterordnung und der Lizenzordnung erfüllt haben.


Um den Vereinen eine erweiterte Chance auf Benennung zu geben, werden in diesem Jahr auch entsprechende Nachbenennungen berücksichtigt, die im Laufe des Jahres erfolgen. Allerdings müssen auch in diesen Fällen im April 2020 die notwendigen Kriterien erfüllt sein.


Als zu berücksichtigender Erwachsenenschiedsrichter gilt, wer daher folgende Kriterien erfüllt (siehe auch Lizenzordnung des WHV):
1. Wer eine Theorie- und Praxisausbildung erfolgreich absolviert hat und im Besitz einer entsprechenden Schiedsrichterlizenz (C-Lizenz oder höher) ist.
2. Wer pro Jahr mind. 10 Spiele (in Summe für Feld und Halle) leitet
3. Wer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des WHV SRA teilnimmt (z.B.- Teilnahme an Lehrgängen, Leistungskadern, Schiedsrichtertreffen)
4. Wer an Regelschulungsmaßnahmen teilgenommen und den Nachweis der Regelkenntnis 3 x pro Jahr durch Regeltests per SOW (Schiedsrichter on Web) erfolgreich absolviert hat

 

Hinweis: Eine nicht ausreichende Meldung von Schiedsrichtern gefährdet die Ansetzung von Schiedsrichtern nach § 20 der Spielordnung (SPO WHV)

 

Westdeutscher Hockey-Verband e.V.
Das Präsidium
 


 WHV - Schiedsrichter • Mitteilungen 2019
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» Nr. 231 02.09.2019 Neuer Newsletter der Jugendschiedsrichter - Ausgabe September 2019
» Nr. 230 01.08.2019 Neuer Newsletter der Jugendschiedsrichter - Ausgabe August 2019
» Nr. 229 01.07.2019 Neuer Newsletter der Jugendschiedsrichter - Ausgabe Juli 2019
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Bereich: Schiedsrichter
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