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WHV - Jugend Halle • Nr. 94 vom 24.11.2021

Neue CoronaSchVo - Auswirkungen Jugendsaison

Liebe Vereine,
 

durch die ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW (nachfolgend: CoronaSchVO) ist eine Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb für Personen älter als 15 Jahre nur noch möglich, wenn sie nachweislich geimpft oder genesen sind (2G).


Lediglich Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G ausgenommen.
 

Für den Jugendspielbetrieb bedeutet dies eine Umstellung für die Bereiche der U18 und U16 Mannschaften.
 

Konkret: 16-jährige oder ältere Personen, die sowohl ungeimpft als auch nicht genesen sind, dürfen nicht länger am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen. Im Wettkampfbetrieb ist der Ausrichter für die Kontrolle und Durchsetzung dieser Einschränkung verantwortlich.


Die entsprechenden Regelungen für den Sport finden sich in §4 der CoronaSchVo.

 

Verantwortlich für die Einhaltung, Kontrolle und Dokumentation der Vorgaben ist der ausrichtende Verein eines Trainings, Spiels oder Turniers.


Verstöße gegen diese Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß §6 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO wie folgt bußgeldbewehrt sind:

 

 

*Update 26.11.2021 - 10:30 Uhr

Der Landessportbund NRW hat durch Nachfragen bei der NRW Landesregierung folgende Interpretationsspielräume der CoronaSchVo wie folgt ausgelegt bekommen:

 

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

- Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.

- Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

 

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:

1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).

3. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich).
Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
 

mit sportlichen Grüßen,

WHV Spielplanung


 WHV - Jugend Halle • Mitteilungen 2021
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» Nr. 94 24.11.2021 Neue CoronaSchVo - Auswirkungen Jugendsaison
» Nr. 93 09.11.2021 Spielverlegungen Jugend Hallensaison
» Nr. 92 28.09.2021 Jugend Gruppeneinteilung, Rahmenterminplan & Hallenzeiten Hallensaison 2021/22
» Nr. 91 10.09.2021 WHV Hallensaison Jugend
» Nr. 90 30.06.2021 Meldung Hallensaison 2021/22 Jugend
 
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